Rechtlicher Rahmen – Betreten und Co.

Wälder und freie Landschaften bieten in Deutschland vielfältige Möglichkeiten zur Erholung – sei es beim Wandern, Radfahren oder einfach beim Naturgenuss. Damit dieses Naturerleben für alle möglich bleibt und gleichzeitig die Natur geschützt sowie die Perpektive der Grundeigentümer*innen berücksichtigt wird, gibt es rechtliche Regelungen.

Schutzfunktionen des Waldes

Wälder erfüllen neben der Erholungsfunktion auch wichtige ökologische Aufgaben. Sie sind Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten und tragen zum Klimaschutz bei. Das Bundeswaldgesetz sieht daher vor, dass Wälder nachhaltig bewirtschaftet und vor Umwandlung in andere Nutzungsarten geschützt werden. 

Verantwortung der Erholungsuchenden

Wer die Natur zur Erholung nutzt, trägt auch Verantwortung. Das Betretungsrecht ist mit der Verpflichtung zur Rücksichtnahme verbunden. Nach § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes müssen Erholungsuchende die Belange der Grundstückseigentümer*innen und die Schutzbedürftigkeit der Natur beachten. Dies bedeutet, dass beispielsweise landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht betreten und Schutzgebiete respektiert werden sollten. Organisierte Veranstaltungen im Wald, wie beispielsweise Sportevents, bedürfen in der Regel einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden, während z.B. geführte Wanderungen durch einen Wanderverein in der Regel über das Betreungsrecht abgedeckt sind.

Regelungen für Schutz und Verantwortung

Die rechtlichen Regelungen ermöglichen eine vielfältige Nutzung von Wald und Flur zur Erholung, setzen jedoch gleichzeitig klare Grenzen zum Schutz der Natur und der Eigentumsrechte. Ein verantwortungsbewusstes Verhalten und die Beachtung der geltenden Gesetze tragen dazu bei, dass die Natur für alle erlebbar bleibt.

Allgemeines Betretungsrecht

In Deutschland ist das Betreten von Wäldern und ungenutzten Flächen zum Zwecke der Erholung grundsätzlich gestattet. Dies ist im Bundesnaturschutzgesetz (§ 59 BNatSchG) und im Bundeswaldgesetz (§ 14 BWaldG) verankert. Dabei gilt: Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr, insbesondere hinsichtlich waldtypischer Gefahren wie herabfallender Äste oder unebener Wege. Eine Haftung des Waldbesitzers oder der Waldbesitzerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Das hat ein grundsätzliches Urteil des BHGH vom 2. Oktober 2012 entschieden (Az.: VI ZR 311/11).
 

Weitere Infos zum BGH-Urteil: 

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Pressemitteilung des Deutschen Wanderverbands zum BGH-Urteil

Landesrechtliche Unterschiede

Während das Bundeswaldgesetz einen allgemeinen Rahmen vorgibt, können die einzelnen Bundesländer spezifische Regelungen erlassen. In Hessen beispielsweise ergänzt das Hessische Waldgesetz die bundesrechtlichen Bestimmungen und konkretisiert das Betretungsrecht. Es ist daher wichtig, sich über die jeweiligen Landesgesetze zu informieren, da diese Unterschiede in den erlaubten Aktivitäten oder Einschränkungen enthalten können

 

Hier erhalten Sie einen Überblick zum Betretungsrecht in Deutschland:

  • Das Betretungsrecht der Natur zu Erholungszwecken ist in Deutschland grundsätzlich durch das Bundeswaldgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz geregelt (Kenntnisstand der Gesetze: Juli 2025). Sie schaffen den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu Wäldern und freien Landschaften.

    § 14 BWaldG (1)  

    Betreten allgemein

    Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet…

    (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten aus wichtigem Grund …  einschränken …

     

    Radfahren incl. MTB

    § 14 (1) Das Radfahren … im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. …

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 14 (1) Das … Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. …

     

    Link zu Paragraph 14 BWaldG  

    Link zum BWaldG  

    § 59 BNatSchG (1)   

    Betreten allgemein

    § 59 BNatSchG (1)  Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

    (2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann … das Betreten aus wichtigen Gründen …  einschränken.

     

    Sonstige 

    § 59 (2) … Es (das Landesrecht) kann insbesondere andere Benutzungsarten … dem Betreten gleichstellen…

     

    Link zu Paragraph 59 BNatSchG

    Link zum BNatSchG

    § 7 BNatSchG (1) 

    Nr. 3 Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 

    … Erholung
    natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden; …

     

    Link zu Paragraph 7 BNAtSchG  

    Link zum BNAtSchG

  • In Baden-Württemberg ist das Betretungsrecht zur Erholung im § 37 des Landeswaldgesetzes und in § 44 und 45 des Baden-Württembergischen Naturschutzgesetzes geregelt (Kenntnisstand Juli 2025). 

    §§ 37 LWaldG (BW)

    Betreten allgemein

    § 37 LWaldG (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. … Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird….

    (4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig …

    (5) ... das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten

     

    Radfahren

    § 37 (3) Das Radfahren …im Wald …nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. …. Nicht gestattet … das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das  … Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. 

     

    Reiten

    § 37 (3) Das … Reiten im Wald … nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. …Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, sowie das Reiten … auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

     

    Veranstaltungen

    § 37 (2)  Organisierte Veranstal-tungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.

     

    Link zu Paragraph 37 LWaldG (BW)

    Link zum LWaldG (BW)

    §44-45 NatSchG (BW)

    Betreten allgemien

    § 44 NatSchG (2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

     

    Radfahren

    § 44 (1) Satz 2 Das Fahren mit Fahrrädern oder … ohne oder mit Anhänger … ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. … nehmen.

    (3) … Soweit die Rechtsverordnung keine Regelung enthält, ist das Radfahren ...  in Naturschutzgebieten nur auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet.

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 45 (1) Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist…nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Hiervon sind ausgenommen gekennzeichnete Wanderwege unter drei Metern Breite, Fußwege sowie Sport- und Lehrpfade. Beschränkungen können von Gemeinden und von Grundstückseigentümern aus wichtigem Grund vorgenommen werden, insbesondere soweit diese Wege und Flächen in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung dienen oder erhebliche Schäden oder Beeinträchtigungen anderer Benutzer zu erwarten sind.

    (2) In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit die Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

    (3) § 44 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 … gelten entsprechend.

     

    Link zu Paragraph 44-45 NatSchG (BW)

    Link zum NatSchG (BW)

  • In Bayern ist das Betretungsrecht zur Erholung im Artikel 141 der Bayrischen Verfassung, dem Bayrischen Waldgesetz Artikel 13 und Artikel 26-32 des Bayrischen Naturschutzgesetzes geregelt (Kenntnisstand Juli 2025). 

    Art. 141 (3) BV

    Betreten allgemein

    Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, … ist jedermann gestattet …

     

    Link zu Art. 141 BV

    Art. 13 BayWaldG

    Betreten allgemein

    (1) 1Das Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung ist jedermann unentgeltlich gestattet. 2Die Ausübung dieses Rechts wird nach Maßgabe der Vorschriften des V. Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährleistet… (Der V. Abschnitt des Bay NatSchG ist jetzt der 6. Teil)
     

    Radfahren

    (3) 1Das Radfahren … ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig…

     

    Reiten

    (3) ...das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.

     

    Link zu Art. 13 BayWaldG

    Link zum BayWaldG

    Art. 26-32 BayNatSchG

    Betreten allgemein

    Art. 26 (1)  Jedermann hat des Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur.

    Art. 27 BayNatSchG (1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

    Art. 28 Bay NatSchG  (1) 1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern….

    Art. 30 Bay NatSchG (1) Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. ….
     

    Radfahren

    Art. 28 (1) 1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur …soweit sich die Wege dafür eignen, … mit Fahrzeugen ohne Motorkraft … fahren.

    Art. 30 …(2) Das Radfahren … ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. …

     

    Reiten

    Art. 29  Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das … Reiten in der freien Natur.

    Art. 28 (1) 1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur …, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten …

    Art. 30 …(2) … das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.

    Art. 31 Bay NatSchG … (2) Inhalt von Beschränkungen für das Reiten kann insbesondere sein,

    1. das Reiten nur auf den durch die Behörde besonders dafür ausgewiesenen Wegen oder Flächen zu erlauben,

    2. das Reiten nur zu bestimmten Zeiten zu gestatten,

    3. für die Benutzung von Wegen und Flächen durch Reiter eine behördliche Genehmigung vorzusehen.

    (3) Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann zum Schutz des Erholungsverkehrs und des Eigentums durch Rechtsverordnung eine Kennzeichnung der Reitpferde vorschreiben.
     

    Sonstige
    Art. 29  Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das Skifahren, das Schlittenfah-ren …  und ähnliche sportliche Betätigun-gen in der freien Natur.

     

    Veranstaltungen

    Art. 32  Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist.

     

    Link zu Paragraph 26-32 BayNatSchG

    Link zum BayNatSchG

     

    Siehe auch Bekanntmachung des Bayrischen Umweltministeriums zum Vollzug des BayNatSchG Teil 6 „Erholung in der freien Natur“ vom 27.11.2020.

  • In Berlin ist das Betretungsrecht zur Erholung in den § 14, 15 und 16 des Landeswaldgesetzes und § 41 Berliner Naturschutzgesetz geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

    §§ 14, 15, 16 LWaldG   

    Betreten allgemein

    § 14 LWaldG (1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten.

     

    Radfahren incl. MTB

    § 15 (1) Radfahrer dürfen alle Waldwege … benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise erlaubt ist.…

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 16 (1) Reiter … dürfen nur ausgewiesene Reitwege benutzen.

    (2) Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege bedarf der Erlaubnis der Behörde Berliner Forsten… Die Kennzeichnung der Reittiere mit einer gut sichtbaren Plakette kann angeordnet werden. Die Behörde Berliner Forsten kann … eine Geldabgabe in angemessener Höhe verlangen.

     

    Link zu Paragraph 14 LWaldG (Betreten)

    Link zu Paragraph 15 LWaldG (Radfahren)

    Link zu Paragraph 16 LWaldG (Reiten)

    Link zum LWaldG

    §41 NatSchGBln 

    Betreten allgemien

    § 41 NatSchGBln Betreten der freien Landschaft

     

    Radfahren incl. MTB

    § 41 (1) Das Radfahren auf Straßen und Wegen … (dem Betreten) gleichgestellt; 

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 41 (2) Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist in der freien Landschaft nur gestattet, soweit Wege und sonstige Grundflächen dafür bestimmt sind oder Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders gestattet haben.

     

    Link zu Paragraph 41 BNatSchG (Betreten)

    Link zum BNatSchG

  • In Brandenburg ist das Betretungsrecht zur Erholung im § 15 des Landeswaldgesetzes und im § 22 Brandenburger Naturschutzgesetz geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

    §§ 15 LWaldG   

    Betreten allgemein

    § 15 LWaldG (1) Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen…

     

    Radfahren incl. MTB

    § 15 (4) Auf Wegen … das Radfahren … gestattet…

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 15 (4) … Das Reiten und Gespannfahren ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand.

    (5) Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden.

     

    Link zu Paragraph 15 LWaldG

    Link zum LWaldG (Bbg)

    §§ 22 BbgNatSchG

    Betreten allgemien

    § 22 BbgNatSchG (1) In der freien Landschaft darf jede Person private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten …. Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer sowie -wanderinnen dürfen in der freien Landschaft für eine Nacht Zelte aufstellen. Abweichungen von den Betretungsrechten aus den Sätzen 1 und 2, die sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, oder andere gesetzliche Betretungsrechte bleiben unberührt.

     

    Radfahren incl. MTB

    § 22 (1) In der freien Landschaft darf jede Person …, auf Wegen Rad fahren und Fahrräder mit Trethilfe und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h benutzen …

    (3) … Es ist ferner verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen und Pfaden sowie auf Flächen außerhalb von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren. … Von den Verboten nach Satz 2 sind weiterhin Fahrräder mit Trethilfe und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ausgenommen.

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 22 (1) In der freien Landschaft darf jede Person …auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren. ….

    (3) Es ist verboten, auf Sport- oder Lehrpfaden und auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren.

     

    Link zu Paragraph 22 BbgNatSchG

    Link zum BNatSchG

  • In Bremen ist das Betretungsrecht zur Erholung im §13 des BremWaldG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025). 

    §§ 13 BremWaldG

    Betreten allgemein

    § 13 BremWaldG(1) Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald betreten, ….

     

    Radfahren incl. MTB

    § 13 (1) … Straßen und Wege in Wäldern dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern  …. ohne Motorkraft befahren werden….

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 13 (2) Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wäldern ist gestattet auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Umständen Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen müssen. Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. In Biosphärenreservaten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf den dafür gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.

     

    Link zu Paragraph 13 BremWaldSchG

    Link zum BremWaldSchG

    Naturschutzrecht

    Keine Abweichung vom Bundesrecht.

  • In Hamburg ist das Betretungsrecht zur Erholung im §9 des WaldG HA und in den § 17-18 des HambNatSchG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025). 

    §§ 9 WaldG HA

    Betreten allgemein

    § 9 WaldG HA (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten; …

     

    Radfahren incl. MTB

    § 9 (1) … Das Radfahren (ohne Motorantrieb), … im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; 

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 9 WaldG HA (1) Das … Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch Beschilderung … ausgewiesenen Waldwegen gestattet.

    1a) 1 Das Reiten im Wald … ist nur gestattet, sofern am Pferd ein gültiges Kennzeichen angebracht und gut sichtbar geführt wird. 2 § 18 Absatz 2 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz … in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

     

    Link zu Paragraph 9 WaldG HA

    Link zum WaldG HA

    §§ 17-18 HambBNatSchG 

    Betreten allgemein

    § 17 HambBNatSchG … (4) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Landeswaldgesetz …

     

    Radfahren incl. MTB

    § 17 (1) Das Fahren mit dem Fahrrad ohne Motorkraft … steht dem Betreten im Sinne des § 59 Absatz 1 BNatSchG gleich…

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 18 (1) In der freien Landschaft sind außerhalb öffentlicher Wege Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf privaten Wegen und auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung nur gestattet, wenn die Wege oder Grundflächen dafür besonders bestimmt und am Pferd beidseitig ein gültiges Pferdekennzeichen nach Maßgabe von Absatz 2 angebracht ist oder wenn dafür im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.

    (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgabe von Pferdekennzeichen zu regeln und dabei insbesondere zu bestimmen, dass das Kennzeichen gegen Entrichtung einer Gebühr ausgegeben wird. Die Ausgabe der Kennzeichen sowie die Erhebung und Verwaltung der Gebühr sollen dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. oder einem vergleichbaren rechtsfähigen Verein übertragen werden. Das Aufkommen aus den Gebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen zu verwenden. Die Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden.

    (3) Das Reiten im Wald richtet sich nach dem Landeswaldgesetz.

     

    Link zu Paragraph 17-18 HambBNatSchG

    Link zum HambBNatSchG

  • In Hessen ist das Betretungsrecht zur Erholung im §15 des HWaldG und im § 19 HENatG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025). 

    §§ 15 HWaldG 

    Betreten allgemein

    § 15 HWaldG (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung nach den Maßgaben von § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes und der nachfolgenden Abs. 2 bis 4 betreten.

    (2) Waldbesucherinnen und Waldbesucher haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit eine gegenseitige Belästigung oder Behinderung vermieden wird. 2Durch die Benutzung darf die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden.

    (5) … Jedes Betreten und jede Benutzung des Waldes, die über das nach Abs. 1 bis 4 zulässige Maß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers. (Einer Zustimmung bedürfen insbesondere …)

     

    Radfahren incl. MTB

    § 15 (3) Radfahren, ... ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist….

    (Einer Zustimmung bedürfen insbesondere…)

    2. das … Radfahren auf Waldwegen, die nicht nach Abs. 3, § 16 Abs. 4 oder § 17 dafür freigegeben sind,

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 15 (3) … Reiten … ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, … (weiter wie für Radfahren)

    (4) Fahren mit Kutschen ist im Wald auf Waldwegen gestattet, die eine Nutzbreite von mindestens 2 Metern aufweisen.

    (5) … Einer Zustimmung bedürfen insbesondere …

    2. das Reiten … auf Waldwegen, die nicht nach Abs. 3, § 16 Abs. 4 oder § 17 dafür freigegeben sind,

     

    Veranstaltungen

    (5) … Einer Zustimmung bedürfen insbesondere…

    5. Veranstaltungen, wenn sie zu einer deutlichen Beunruhigung der im Wald lebenden Tiere, zu einer Verunreinigung von Waldgrundstücken oder zu einer Beschädigung von Pflanzen führen,

    6. die Durchführung von kommerziellen Veranstaltungen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung sowie

     

    Link zu Paragraph 15 HWaldG

    Link zum HWaldG

    §§ 19 HENatG 

    Betreten allgemein

    § 19 HENatG (§1) Alle Menschen haben das Recht auf Naturerlebnis und auf Erholung in der freien Landschaft. …

    (5) Gemeinden können durch Satzung die in Abs. 1 genannten Rechte konkretisieren und beschränken … Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über …

     

    Radfahren incl. MTB

    § 19 (5) … durch Satzungen … können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über…

    2. das Befahren von Flächen und Wegen mit Fahrzeugen mit und ohne Motorkraft, …

     

    Sonstige

    § 19 … (5) … durch Satzungen … können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über …

    4. die Benutzung von Sportgeräten, …

     

    Link zu Paragraph 19 HENatG

    Link zum HENatG

  • In Mecklenburg-Vorpommern ist das Betretungsrecht zur Erholung im §28 des LWaldG (M-V) und in den § 25-27 des NatSchAG M-V geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

    §§ 28 LWaldG 

    Betreten allgemein

    § 28 LWaldG (1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten…. Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden.

    (2) Nicht gestattet ist das Betreten von

    1. Forstkulturen und Jungwüchsen bis zu einer Höhe von vier Metern,

     

    Radfahren incl. MTB

    § 28 …(5) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorantrieb sowie elektromotorunter-stützten Fahrrädern bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald …gestattet,… 

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 28 …(6) Das Reiten und das Fahren mit Gespannen im Wald sind auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen gestattet und erfolgen auf eigene Gefahr. Dafür müssen die Landkreise und die Gemeinden im Einvernehmen mit der Forstbehörde geeignete Wege ausweisen und kennzeichnen, die mit den Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Waldbesitzer das Reiten und das Fahren mit Gespannen auf eigenen Wegen gestatten. Das gilt nicht für ausgewiesene Rad- und Wanderwege sowie Sport- und Lehrpfade. Diese dürfen grundsätzlich nicht als Reitwege ausgewiesen werden. Die Bewirtschaftung der Wälder und die Erholung anderer Waldbesucher dürfen durch das Reiten und das Fahren mit Gespannen nicht erheblich beeinträchtigt werden.

     

    Veranstaltungen

    § 28 … (7) …Organisierte Sportveranstaltungen, auch reitsportliche Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde im Einverständnis mit den Waldbesitzern. ….

     

    Sonstige

    § 28 …(7) Die individuelle Ausübung von Sportarten ist unter Beachtung des Absatzes 3 auf Waldwegen gestattet.

     

    Link zu Paragraph 28 LWaldG (M-V)

    Link zum LwaldG (M-V)

    §§ 25-27 NatSchAG

    Betreten allgemein

    § 25 NatSchAG M-V (1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes geregelt ist, darf jede Person in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten…

    (2) Absatz 1 gilt nicht innerhalb eingefriedeter Grundstücke, auf denen Tiere weiden, Gartenbau, Teichwirtschaft oder Fischzucht betrieben wird, sowie für Hof- und Gebäudeflächen. …

    § 27 (1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes geregelt ist, darf jede Person den Ostseestrand sowie den Strand an Boddengewässern auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten….

    (3) Das Wandern entlang des Strandes darf nicht gehindert oder abgabepflichtig gemacht werden…

     

    Radfahren incl. MTB

    § 25 (1) … darf jede Person … mit einem Fahrrad befahren.

    § 27 …( 2) Es ist verboten, in Küstendünen oder auf Strandwällen …außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, …

     

    Reiten

    § 25 (1) … Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn sie trittfest oder als Reitweg ausgewiesen sind.

    § 27 …( 2) Es ist verboten, in Küstendünen oder auf Strandwällen …außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren,…

     

    Sonstige

    § 27 (1) … Das Anlanden und Auflegen … von motorlosen Sportbooten ... ist gestattet. Dabei ist auf den Gemeingebrauch, insbesondere die Badenutzung, und die Belange des Naturschutzes Rücksicht zu nehmen. ….

     

    Link zu Paragraph 25-27 NatSchAG M-V

    Link zum NatSchAG M-V

  • In Niedersachsen ist das Betretungsrecht zur Erholung in den § 2 und 23-26 des NWaldG, sowie im BNatSchG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

    §§ 2, 23-26 NWaldG 

    Betreten allgemein

    § 23 NWaldG Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere …

    (3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.

     

    § 2 (1) Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen….

    (2) Nicht zur freien Landschaft gehören …

    2. Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

     

    Radfahren incl. MTB

    § 25 (1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft … ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 26 (1) Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2) gestattet. 2 Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.

    (2) Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.

     

    § 25 … (2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren … mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

     

    Veranstaltungen

    § 23 (1) ... Dieses Recht findet seine Grenze …insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.

     

    Sonstige

    § 24 Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren … ein.

     

    Link zu Paragraph 2, 23-26 NWaldG

    Link zum NWaldG

    Naturschutz

    Keine Abweichung vom Bundesrecht.

  • In Nordrhein-Westfahlen ist das Betretungsrecht zur Erholung in den § 2-5 des LFoG, sowie in den § 57-62 des LNatSchG NRW geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

    §§ 2-5 LFoG

    Betreten allgemein

    § 2 LFoG (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist … gestattet, …

    § 5 (1) Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig

    a) das Betreten, das Radfahren …und das Reiten ausschließen oder

    b) das Betreten auf die Wege beschränken …

    (2) Zum Schutz der wildlebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung kann das Betreten zeitweilig für die Zeit zwischen 17 und 8 Uhr auf die Wege beschränkt werden, wenn das Waldgebiet

    1. durch den Erholungsverkehr stark in Anspruch genommen wird und

    2. durch Wege und andere Einrichtungen für den Erholungsverkehr hinreichend aufgeschlossen ist. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

     

    Radfahren incl. MTB

    § 2 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, … auf Straßen und festen Wegen.

    § 3 (1) Verboten ist das …

    e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens … auf Straßen und festen Wegen …

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 3 (1) …Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes (siehe unten § 58 Abs. 2 LNatSchG) … gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt.

     

    Veranstaltungen

    § 2 (4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.

     

    Link zu Paragraph 2-5 LFoG

    Link zum LFoG

    §§ 57-62 LNatSchG NRW

    Betreten allgemein

    § 57 LNatSchG NRW(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, …. Für das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Forstrechts.

     

    Radfahren

    § 57 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren … in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet.

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 58 (1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.

    (2) Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.

    (3) In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald über die Befugnis nach Absatz 2 hinaus auf allen privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung zulassen. …

    (4) In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte … das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. …

     

    § 62 (1) Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen….

    (2) Kennzeichen nach Absatz 1 dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe ausgegeben werden. Die Abgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach § 59 Absatz 4 zweckgebunden; sie fließt den höheren Naturschutzbehörden zu.…

     

    Link zu Paragraph 57-62 LNatSchG NRW

    Link zum LNatSchG NRW

  • In Rheinland-Pfalz ist das Betretungsrecht zur Erholung im §22 des LWaldG (RLP) geregelt im §26 des LNatSchG (RLP) (Kenntnisstand Juli 2025).

    §§ 22 LWaldG (RLP)

    Betreten allgemein

    § 22 LWaldG (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten…

     

    Radfahren incl. MTB

    § 22 (3) Radfahren … im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende … Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden…

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 22 (3) … Reiten … im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- …möglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht… …

    Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 3.

    (4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:

    1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten … und Anhängern im Wald …

     

    Veranstaltungen

    § 22 (4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig: …

    7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.

     

    Link zu Paragraph 22 LWaldG (RLP)

    Link zum LWaldG (RLP)

    §§ 26 LNatSchG (RLP)

    Betreten allgemein

    § 26 LNatSchG (1) …. Die zuständigen Gemeinden können durch Satzung die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln.

     

    Radfahren

    § 26 (1) …. Soweit sich Wege dafür eignen, dürfen sie vorbehaltlich abweichender öffentlich-rechtlicher Regelungen auch zum Radfahren, benutzt werden.

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 26 (1) …. Soweit sich Wege dafür eignen, dürfen sie vorbehaltlich abweichender öffentlich-rechtlicher Regelungen auch zum … Reiten und Kutschfahren benutzt werden.

     

    Link zu Paragraph 26 LNatSchG (RLP)

    Link zum LNatSchG (RLP)

  • In Saarland ist das Betretungsrecht zur Erholung in den §25-27 des LWaldG (SL) und in den §11-12 des SNG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

    §§ 25-27 LWaldG (SL)

    Betreten allgemein

    § 25 LWaldG (1) Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.

     

    Radfahren incl. MTB

    § 25 (1) …. Das Radfahren im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet …

    (3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig…

    7. das Radfahren … abseits von Wegen und Straßen.

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 25 (1) Das … Reiten im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet…. …

    (3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig…

    7. das Radfahren und Reiten abseits von Wegen und Straßen.

    § 27 (1) Auf Antrag des Waldbesitzers oder der Gemeinde kann die Forstbehörde das Reiten oder Führen von Pferden auf einzelnen Wegen untersagen, wenn auf Grund der hohen Benutzungsdichte oder eines anderen Grundes das Reiten oder Führen von Pferden zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Nutzer führt. Unter gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden das Reiten auf einzelnen ihnen gehörenden Wegen untersagen….

     

    Veranstaltungen

    § 25 (3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig…

    6. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald mit gewerblichem Charakter

     

    Link zu Paragraph 25-27 LWaldG (SL)

    Link zum LWalfG (SL)

    §§ 11-12 SNG

    Betreten allgemein

    § 11 SNG (1) … Benutzungsarten, die ein hohes Besucheraufkommen mit sich bringen oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen führen können, sind in empfindlichen Landschaftsteilen auszuschließen.…

    (2) Das Betreten der freien Landschaft zum Zweck der Erholung ist jedem auf eigene Gefahr gestattet…. …. Landwirtschaftliche Flächen einschließlich Sonderkulturen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Oktober.

     

    Radfahren

    § 11 (2) … Zu dem Betreten gehören auch … das Radfahren … auf Wegen…. 

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 11 (2) …. Zu dem Betreten gehören auch … das Reiten auf Wegen. Das Betretensrecht umfasst nicht das Fahren mit bespannten … Fahrzeugen, mit Ausnahme von … huftierbespannten Fahrzeugen … 

     

    Veranstaltungen

    § 11 (2) Zu dem Betreten gehören auch das Spielen und ähnliche Betätigungen sowie …

     

    Sonstiges

    § 12 (1) Veranstaltungen in der freien Landschaft, bei denen nach Art und Größe mit mehr als geringfügigen Störungen des Naturhaushalts zu rechnen ist, sind der Naturschutzbehörde mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Veranstaltungen, bei denen mehr als 100 Personen, erhebliche Lärmbelästigungen oder Sachschäden zu erwarten sind. Die Naturschutzbehörde kann bis zu einem Monat nach Eingang der Anzeige die Veranstaltung untersagen oder mit Auflagen versehen.…

     

    Link zu Paragraph 11-12 SNG

    Link zum SNG

  • In Sachsen ist das Betretungsrecht zur Erholung in den §11-12 des SächsWaldG und in den §27-28 des SächsNatSchG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

    §§ 11-12 SächsWaldG

    Betreten allgemein

    § 11 SächsWaldG (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten.

    (2) …Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird.

    (3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von …

    3. Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,

     

    Radfahren incl. MTB

    § 11 (1) … Das Radfahren … ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.…. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen.

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 12 (1) Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden. Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.

    (2) Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl.

     

    § 11 ... (4) … Kutschen… bedürfen … der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers.

     

    Veranstaltungen

    § 11 … (4) Andere Benutzungsarten … bedürfen … der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. …  Das gilt auch für organisierte Veranstaltungen, insbesondere Querfeldeinläufe, Volkswanderungen und Wintersportveranstaltungen.

     

    Sonstige

    § 11 … (4) Andere Benutzungsarten ... bedürfen … der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. …

     

    Link zu Paragraph 11-12 SächsWaldG

    Link zum SächsWaldG

    §§ 27-28 SächsNatSchG 

    Betreten allgemein

    § 27 SächsNatSchG (1) Die freie Landschaft darf von allen zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.

     

    Radfahren

    § 27 … (2) Zum Betreten gehören auch…

    2. auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren … Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden.

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 28 … (2) Das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden, soweit dies durch entsprechende Beschilderung oder Kennzeichnung nicht ausdrücklich gestattet ist…

     

    Sonstiges

    § 27 … (2) Zum Betreten gehören auch

    1. das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft,

     

    Link zu Paragraph 27-28 SächsNatSchG

    Link zum SächsNatSchG

  • In Sachsen-Anhalt ist das Betretungsrecht zur Erholung in den §22-26 des LWaldG (SA) und im BNatSchG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

    §§ 22-26 LWaldG

    Betreten allgemein

    § 22 LWald G (1) Das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung ist gestattet, soweit dieses Recht nicht in den nachfolgenden Regelungen eingeschränkt wird. Zum Betreten im Sinne dieses Gesetzes gehören das Begehen, das Befahren und das Reiten.

    § 23 (2) Das Begehen der freien Landschaft außer zum Zwecke der Erholung sowie das Begehen von

    1. Eingefriedeten Grundstücken,

    2. Forstkulturen

    3. Äckern in der Zeit zwischen dem Beginn der Aussaat und dem Ende der Ernte,

    4. Wiesen während der Brut- und Setzzeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit,

    5. land- und gartenbauwirtschaftlichen Dauerkulturen einschließlich Rebflächen und Baumschulen oder

    6. land-, fischerei-, forst-, jagd- oder gartenbauwirtschaftlichen Einrichtungen

    ist nur mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten zulässig.

     

    Radfahren incl. MTB

    § 24 (1) Das Befahren der freien Landschaft mit Fahrrädern… ist nur auf Wegen gestattet….

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 25 (1) Das Reiten ist auf Privatwegen erlaubt, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind, ohne dass Störungen anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. In der freien Landschaft ist außerhalb von Privatwegen das Reiten nur mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten erlaubt. Die schutzwürdigen Interessen der Personen, die die freie Landschaft begehen oder dort Rad fahren, haben Vorrang vor den Interessen der Personen, die reiten.

    (2) Sofern die Nutzung durch Personen, die reiten, ein Ausmaß angenommen hat, dass erhebliche Störungen oder nachhaltige Schäden nicht vermeidbar sind, sollen die zuständigen Behörden nach Abstimmung mit den Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten besondere Reitwege ausweisen, auf denen die schutzwürdigen Interessen der Personen, die reiten, Vorrang vor den Interessen der Personen haben, die die freie Landschaft begehen oder dort Rad fahren.

    (3) Die nach § 32 zuständigen Behörden werden ermächtigt, durch Verordnung Gebiete auszuweisen, in denen das Reiten in der freien Landschaft außerhalb der ausgewiesenen Reitwege verboten ist, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

     

    Veranstaltungen

    § 26  (1) Öffentliche Veranstaltungen in der freien Landschaft außerhalb von Wegen und Plätzen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

    (2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 2 erfüllt sind.

     

    Sonstige

    § 23 (1) Das Recht auf Begehen der freien Landschaft schließt das Skifahren, Rodeln, Klettern, Spielen sowie ähnliche Betätigungen zu Fuß ein.

     

    Link zu Paragraph 22-26 LWaldG (SA) 

    Link zum LWaldG (SA)

    Naturschutz

    Keine Abweichung vom Bundesrecht. Betreten der freien Landschaft auch im Waldgesetz geregelt.

  • In Schleswig-Holstein ist das Betretungsrecht zur Erholung in den §17-18 des LWaldG (SH) und in den §30-39 LNatSchG (SH) geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

    §§ 17-18 LWaldG (SH)

    Betreten allgemein

    § 17 LWaldG (1) Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. ….

     

    Radfahren incl. MTB

    § 17 (1) …. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren …

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 18 (1) Das Reiten ist im Wald auf eigene Gefahr gestattet

    1. auf besonders gekennzeichneten Waldwegen (Reitwegen),

    2. auf privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke,

    3. auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen.

    Trittfeste Fahrwege in öffentlichem Eigentum, die in der freien Landschaft verlaufende Straßen, Wege und Flächen, auf denen das Reiten oder das Fahren mit Pferdegespannen zulässig ist, verbinden, werden von der unteren Forstbehörde nach Anhörung der Waldbesitzenden als Reitwege oder, wenn sie Fahrwege verbinden, als Reit- und Fahrwege ausgewiesen. Sie sind von der waldbesitzenden Person nach § 21 zu kennzeichnen. Fahrwege gelten als trittfest, wenn sie mit Pferden beritten oder befahren werden können und bei der voraussichtlichen Nutzungsintensität Trittschäden nicht zu erwarten sind. ….

     

    Sonstige

    § 17 (1) ….Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das …Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.

     

    Link zu Paragraph 17-18 LWaldG (SH)

    Link zum LWaldG (SH)

    §§ 30-39 LNatSchG (SH)

    Betreten allgemein

    § 30 LNatSchG (1) In der freien Landschaft darf jeder neben den für die Öffentlichkeit gewidmeten Straßen, Wegen und sonstigen Flächen nur Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten. § 32 bleibt unberührt.

     

    Radfahren

    § 30 (2) Privatwege dürfen auch zum Radfahren … genutzt werden…. 

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 30 (2)…Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn diese trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind…

    (4) Wanderwege und Reitwege sind durch Kennzeichnung auszuweisen; …Wanderwege sowie Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden …

     

    § 32 (2) Das Reiten … ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt. 

     

    Sonstiges

    § 39 Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Skipisten und zugehörigen Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde.

     

    Link zu Paragraph 30-39 LNatSchG (SH)

    Link zum LNatSchG (SH)

  • In Thüringen ist das Betretungsrecht zur Erholung in den §1-6 des ThürWaldG, der DVO und in den §21 des ThürNatG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

    §§ 1-6 ThürWaldG und DVO ThürWaldG

    Betreten allgemein

    § 6 ThürWaldG (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedem gestattet

     

    1. DVO ThürWaldG § 1

    (1) Das Betretungsrecht des Waldes im Sinne des § 6 Abs. 1 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) umfasst sämtliche Formen des Betretens zu Fuß und mit Skiern, des nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkten Schlittenfahrens sowie des vorübergehenden Verweilens und Ausruhens im Wald. Organisierte Sportveranstaltungen sind … nicht umfasst.

    (4) Waldwege sind feste und befestigte Wege sowie Straßen im Wald.

    (5) Feste Wege sind Wege, deren Untergrund von Natur aus fest ist.

    (6) Befestigte Wege und Straßen im Wald sind aufgrund ihres Ausbauzustandes auf Dauer angelegte Wege und Straßen für den forstwirtschaftlichen Verkehr. Straßen im Wald sind nicht öffentliche Waldwege, die aufgrund ihres aufgetragenen Fahrbahnbelages grundsätzlich eine Versiegelung aufweisen.

    (7) Rückegassen, bestockungsfreie forstliche Waldeinteilungsstreifen und Pfade sind keine Waldwege im Sinne des Thüringer Waldgesetzes.

     

    Radfahren incl. MTB

    § 6 ThürWaldG

    (3) … Reiten und Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen und Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet.

    (6) …. Innerhalb des Waldes sind insbesondere…

    5. das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen

    nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig….

     

    1. DVO ThürWaldG § 2

    (1) Waldwege sind für das Reiten und das Radfahren im Wald geeignet, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit, insbesondere aufgrund des Untergrundes und der Breite, eine Nutzung durch Reitende oder Radfahrende ermöglichen, ohne dass

    1. diese beschädigt oder verunreinigt werden,

    2. die Bewirtschaftung des Waldes sowie die Lebensgemeinschaften gestört werden und

    3. die Erholung anderer Erholungssuchender beeinträchtigt wird.

    Ist der Untergrund von festen Wegen aufgeweicht, ist diese Eignung zeitweise nicht gegeben.

    (2) Waldwege nach Absatz 1 sind hinreichend breit, wenn sich Reitende, Radfahrende und andere Erholungssuchende im Sinne des § 1 Abs. 1 gefahrlos begegnen und überholen können. Die untere Forstbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen …

    (3) Das Radfahren im Wald abseits dafür geeigneter Waldwege bedarf der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Waldbesitzenden….

     

    Reiten und Gespannfahren

    Reiten

    § 6 ThürWaldG

    (3) wie für Radfahren, siehe dort.

     

    Reiten

    1. DVO ThürWaldG § 2

    (1) und (2) wie für Radfahren, siehe dort.

     

    Kutschen

    1.DVO § 3 (1) Auf befestigten Wegen und Straßen ist das Fahren mit Kutschen im Wald zulässig, wenn die Wege und Straßen aufgrund ihrer Beschaffenheit, insbesondere des Untergrundes und der Breite, zum Fahren mit Kutschen geeignet sind, ohne dass

    1. diese Wege und Straßen beschädigt oder verunreinigt werden,

    2. die Bewirtschaftung des Waldes sowie die Lebensgemeinschaften gestört werden,

    3. die Erholung anderer Erholungssuchender beeinträchtigt wird und

    wenn die Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 5 ThürWaldG vorliegt.

    (2) Wege und Straßen nach Absatz 1 sind hinreichend breit, wenn sich Fahrende mit Kutschen, Reitende, Radfahrende und andere Erholungssuchende nach § 1 Abs. 1 gefahrlos begegnen und überholen können. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

    (3) Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 5 ThürWaldG bedarf der Schriftform und ist beim Fahren mit Kutschen im Wald mitzuführen sowie der oder dem Forstschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 3 ThürWaldG auf Verlangen vorzuzeigen.

    (4) Einer schriftlichen Bestätigung der Wegeeigentümerin oder des Wegeeigentümers bedarf es in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 6 ThürWaldG nicht.

    (5) Dem Fahren mit Kutschen ist das Fahren mit … Pferdeschlitten gleichgestellt.

     

    Veranstaltungen

    § 6 (6) Satz 5 

    Die Durchführung organisierter Sportveranstaltungen im Wald bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde.

     

    1.DVO § 1 (9) Organisierte Sportveranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 5 ThürWaldG haben insbesondere einen kommerziellen Zweck, eine öffentliche Bewerbung, eine Erhebung von Startgeldern oder eine Teilnahme von Zuschauenden.

     

    Sonstige

    1. DVO § 1

    (8) Das Betretungsrecht des Waldes … umfasst sämtliche Formen des Betretens zu Fuß und mit Skiern, des … Schlittenfahrens …

     

    1. DVO § 3

    (5) Dem Fahren mit Kutschen ist das Fahren mit Hunde- ….schlitten gleichgestellt.

     

    Link zu Paragraph 1-6 ThürWaldG

    Link zum ThürWaldG

     

    Link zu Paragraph 1-6 der DVO

    Link zur DVO

    §§ 21 ThürNatG

    Betreten allgemein

    § 21 ThürNatG  (1) Das Betreten der freien Landschaft außerhalb des Waldes auf Straßen und Wegen und auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist unentgeltlich gestattet. …..

    (2) Der Zugang zu den Gewässern durch Uferwege ist in dem für die Erholung der Bevölkerung erforderlichen Umfang sicherzustellen.

    (5) Das Land, die Landkreise und Gemeinden haben die Ausübung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft im Rahmen ihrer Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieses Rechts zu schaffen.

     

    Radfahren

    § 21 ThürNatG  (1) … Dem Betreten gleichgestellt sind das … Radfahren …. auf Straßen und Wegen.

     

    Reiten und Gespannfahren

    § 21 ThürNatG  (1) … Dem Betreten gleichgestellt sind das Reiten … sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen …. auf Straßen und Wegen.

    (2“ … Die obere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung Regelungen zum Reiten und zum Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der Flur treffen.

     

    Link zu Paragraph 21 ThürNatG

    Link zum ThürNatG

     

    Siehe auch Verwaltungsvorschrift „Landeseinheitliche Kennzeichnung von Erholungswegen im Wald und in der freien Landschaft“

Hinweise zur Darstellung 

 Erfahren Sie mehr über die Auswahl der rechtlichen Hinweise im Beratungstool.   

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