Regelungen in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg ist das Betretungsrecht zur Erholung im § 37 des Landeswaldgesetzes und in § 44 und 45 des Baden-Württembergischen Naturschutzgesetzes geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).
§§ 37 LWaldG (BW)
Betreten allgemein
§ 37 LWaldG (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. … Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird….
(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig …
(5) ... das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten
Radfahren
§ 37 (3) Das Radfahren …im Wald …nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. …. Nicht gestattet … das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das … Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Reiten
§ 37 (3) Das … Reiten im Wald … nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. …Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, sowie das Reiten … auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Veranstaltungen
§ 37 (2) Organisierte Veranstal-tungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.
Link zu Paragraph 37 LWaldG (BW)
Link zum LWaldG (BW)
§44-45 NatSchG (BW)
Betreten allgemein
§ 44 NatSchG (2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.
Radfahren
§ 44 (1) Satz 2 Das Fahren mit Fahrrädern oder … ohne oder mit Anhänger … ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. … nehmen.
(3) … Soweit die Rechtsverordnung keine Regelung enthält, ist das Radfahren ... in Naturschutzgebieten nur auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet.
Reiten und Gespannfahren
§ 45 (1) Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist…nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Hiervon sind ausgenommen gekennzeichnete Wanderwege unter drei Metern Breite, Fußwege sowie Sport- und Lehrpfade. Beschränkungen können von Gemeinden und von Grundstückseigentümern aus wichtigem Grund vorgenommen werden, insbesondere soweit diese Wege und Flächen in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung dienen oder erhebliche Schäden oder Beeinträchtigungen anderer Benutzer zu erwarten sind.
(2) In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit die Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen enthält.
(3) § 44 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 … gelten entsprechend.
Link zu Paragraph 44-45 NatSchG (BW)
Link zum NatSchG (BW)