Regelungen in Brandenburg  

In Brandenburg ist das Betretungsrecht zur Erholung im § 15 des Landeswaldgesetzes und im § 22 Brandenburger Naturschutzgesetz geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

§§ 15 LWaldG   

Betreten allgemein

§ 15 LWaldG (1) Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen…

 

Radfahren incl. MTB

§ 15 (4) Auf Wegen … das Radfahren … gestattet…

 

Reiten und Gespannfahren

§ 15 (4) … Das Reiten und Gespannfahren ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand.

(5) Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden.

 

Link zu Paragraph 15 LWaldG

Link zum LWaldG (Bbg)

§§ 22 BbgNatSchG

Betreten allgemein

§ 22 BbgNatSchG (1) In der freien Landschaft darf jede Person private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten …. Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer sowie -wanderinnen dürfen in der freien Landschaft für eine Nacht Zelte aufstellen. Abweichungen von den Betretungsrechten aus den Sätzen 1 und 2, die sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, oder andere gesetzliche Betretungsrechte bleiben unberührt.

 

Radfahren incl. MTB

§ 22 (1) In der freien Landschaft darf jede Person …, auf Wegen Rad fahren und Fahrräder mit Trethilfe und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h benutzen …

(3) … Es ist ferner verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen und Pfaden sowie auf Flächen außerhalb von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren. … Von den Verboten nach Satz 2 sind weiterhin Fahrräder mit Trethilfe und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ausgenommen.

 

Reiten und Gespannfahren

§ 22 (1) In der freien Landschaft darf jede Person …auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren. ….

(3) Es ist verboten, auf Sport- oder Lehrpfaden und auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren.

 

Link zu Paragraph 22 BbgNatSchG

Link zum BNatSchG