Regelungen in Bremen

In Bremen ist das Betretungsrecht zur Erholung im §13 des BremWaldG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025). 

§§ 13 BremWaldG

Betreten allgemein

§ 13 BremWaldG(1) Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald betreten, ….

 

Radfahren incl. MTB

§ 13 (1) … Straßen und Wege in Wäldern dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern  …. ohne Motorkraft befahren werden….

 

Reiten und Gespannfahren

§ 13 (2) Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wäldern ist gestattet auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Umständen Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen müssen. Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. In Biosphärenreservaten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf den dafür gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.

 

Link zu Paragraph 13 BremWaldSchG

Link zum BremWaldSchG

Naturschutzrecht

Keine Abweichung vom Bundesrecht.