Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Betretungsrecht zur Erholung im §28 des LWaldG (M-V) und in den § 25-27 des NatSchAG M-V geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

§§ 28 LWaldG 

Betreten allgemein

§ 28 LWaldG (1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten…. Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden.

(2) Nicht gestattet ist das Betreten von

1. Forstkulturen und Jungwüchsen bis zu einer Höhe von vier Metern,

 

Radfahren incl. MTB

§ 28 …(5) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorantrieb sowie elektromotorunter-stützten Fahrrädern bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald …gestattet,… 

 

Reiten und Gespannfahren

§ 28 …(6) Das Reiten und das Fahren mit Gespannen im Wald sind auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen gestattet und erfolgen auf eigene Gefahr. Dafür müssen die Landkreise und die Gemeinden im Einvernehmen mit der Forstbehörde geeignete Wege ausweisen und kennzeichnen, die mit den Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Waldbesitzer das Reiten und das Fahren mit Gespannen auf eigenen Wegen gestatten. Das gilt nicht für ausgewiesene Rad- und Wanderwege sowie Sport- und Lehrpfade. Diese dürfen grundsätzlich nicht als Reitwege ausgewiesen werden. Die Bewirtschaftung der Wälder und die Erholung anderer Waldbesucher dürfen durch das Reiten und das Fahren mit Gespannen nicht erheblich beeinträchtigt werden.

 

Veranstaltungen

§ 28 … (7) …Organisierte Sportveranstaltungen, auch reitsportliche Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde im Einverständnis mit den Waldbesitzern. ….

 

Sonstige

§ 28 …(7) Die individuelle Ausübung von Sportarten ist unter Beachtung des Absatzes 3 auf Waldwegen gestattet.

 

Link zu Paragraph 28 LWaldG (M-V)

Link zum LwaldG (M-V)

§§ 25-27 NatSchAG

Betreten allgemein

§ 25 NatSchAG M-V (1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes geregelt ist, darf jede Person in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder und Feldraine zum Zwecke der naturverträglichen Erholung betreten…

(2) Absatz 1 gilt nicht innerhalb eingefriedeter Grundstücke, auf denen Tiere weiden, Gartenbau, Teichwirtschaft oder Fischzucht betrieben wird, sowie für Hof- und Gebäudeflächen. …

§ 27 (1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes geregelt ist, darf jede Person den Ostseestrand sowie den Strand an Boddengewässern auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten….

(3) Das Wandern entlang des Strandes darf nicht gehindert oder abgabepflichtig gemacht werden…

 

Radfahren incl. MTB

§ 25 (1) … darf jede Person … mit einem Fahrrad befahren.

§ 27 …( 2) Es ist verboten, in Küstendünen oder auf Strandwällen …außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, …

 

Reiten

§ 25 (1) … Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn sie trittfest oder als Reitweg ausgewiesen sind.

§ 27 …( 2) Es ist verboten, in Küstendünen oder auf Strandwällen …außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren,…

 

Sonstige

§ 27 (1) … Das Anlanden und Auflegen … von motorlosen Sportbooten ... ist gestattet. Dabei ist auf den Gemeingebrauch, insbesondere die Badenutzung, und die Belange des Naturschutzes Rücksicht zu nehmen. ….

 

Link zu Paragraph 25-27 NatSchAG M-V

Link zum NatSchAG M-V