Regelungen in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz ist das Betretungsrecht zur Erholung im §22 des LWaldG (RLP) geregelt im §26 des LNatSchG (RLP) (Kenntnisstand Juli 2025).
§§ 22 LWaldG (RLP)
Betreten allgemein
§ 22 LWaldG (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten…
Radfahren incl. MTB
§ 22 (3) Radfahren … im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende … Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden…
Reiten und Gespannfahren
§ 22 (3) … Reiten … im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- …möglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht… …
Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 3.
(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:
1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten … und Anhängern im Wald …
Veranstaltungen
§ 22 (4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig: …
7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.
Link zu Paragraph 22 LWaldG (RLP)
Link zum LWaldG (RLP)
§§ 26 LNatSchG (RLP)
Betreten allgemein
§ 26 LNatSchG (1) …. Die zuständigen Gemeinden können durch Satzung die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln.
Radfahren
§ 26 (1) …. Soweit sich Wege dafür eignen, dürfen sie vorbehaltlich abweichender öffentlich-rechtlicher Regelungen auch zum Radfahren, benutzt werden.
Reiten und Gespannfahren
§ 26 (1) …. Soweit sich Wege dafür eignen, dürfen sie vorbehaltlich abweichender öffentlich-rechtlicher Regelungen auch zum … Reiten und Kutschfahren benutzt werden.
Link zu Paragraph 26 LNatSchG (RLP)
Link zum LNatSchG (RLP)