Regelungen in Bayern

In Bayern ist das Betretungsrecht zur Erholung im Artikel 141 der Bayrischen Verfassung, dem Bayrischen Waldgesetz Artikel 13 und Artikel 26-32 des Bayrischen Naturschutzgesetzes geregelt (Kenntnisstand Juli 2025)

Art. 141 (3) BV

Betreten allgemein

Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, … ist jedermann gestattet …

 

Link zu Art. 141 BV

Art. 13 BayWaldG

Betreten allgemein

(1) 1Das Betreten des Waldes zum Zweck des Genusses der Naturschönheiten und zur Erholung ist jedermann unentgeltlich gestattet. 2Die Ausübung dieses Rechts wird nach Maßgabe der Vorschriften des V. Abschnittes des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gewährleistet… (Der V. Abschnitt des Bay NatSchG ist jetzt der 6. Teil)
 

Radfahren

(3) 1Das Radfahren … ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig…

 

Reiten

(3) ...das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.

 

Link zu Art. 13 BayWaldG

Link zum BayWaldG

Art. 26-32 BayNatSchG

Betreten allgemein

Art. 26 (1)  Jedermann hat des Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur.

Art. 27 BayNatSchG (1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.

Art. 28 Bay NatSchG  (1) 1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern….

Art. 30 Bay NatSchG (1) Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. ….
 

Radfahren

Art. 28 (1) 1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur …soweit sich die Wege dafür eignen, … mit Fahrzeugen ohne Motorkraft … fahren.

Art. 30 …(2) Das Radfahren … ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. …

 

Reiten

Art. 29  Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das … Reiten in der freien Natur.

Art. 28 (1) 1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur …, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten …

Art. 30 …(2) … das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.

Art. 31 Bay NatSchG … (2) Inhalt von Beschränkungen für das Reiten kann insbesondere sein,

1. das Reiten nur auf den durch die Behörde besonders dafür ausgewiesenen Wegen oder Flächen zu erlauben,

2. das Reiten nur zu bestimmten Zeiten zu gestatten,

3. für die Benutzung von Wegen und Flächen durch Reiter eine behördliche Genehmigung vorzusehen.

(3) Die untere oder höhere Naturschutzbehörde kann zum Schutz des Erholungsverkehrs und des Eigentums durch Rechtsverordnung eine Kennzeichnung der Reitpferde vorschreiben.
 

Sonstige
Art. 29  Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das Skifahren, das Schlittenfah-ren …  und ähnliche sportliche Betätigun-gen in der freien Natur.

 

Veranstaltungen

Art. 32  Teilnehmern einer organisierten Veranstaltung steht das Betretungsrecht nur zu, wenn nach Art und Umfang der Veranstaltung und nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung der betroffenen Grundstücke nicht zu erwarten ist.

 

Link zu Paragraph 26-32 BayNatSchG

Link zum BayNatSchG

 

Siehe auch Bekanntmachung des Bayrischen Umweltministeriums zum Vollzug des BayNatSchG Teil 6 „Erholung in der freien Natur“ vom 27.11.2020.