Regelungen in Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt ist das Betretungsrecht zur Erholung in den §22-26 des LWaldG (SA) und im BNatSchG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).
§§ 22-26 LWaldG
Betreten allgemein
§ 22 LWald G (1) Das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung ist gestattet, soweit dieses Recht nicht in den nachfolgenden Regelungen eingeschränkt wird. Zum Betreten im Sinne dieses Gesetzes gehören das Begehen, das Befahren und das Reiten.
§ 23 (2) Das Begehen der freien Landschaft außer zum Zwecke der Erholung sowie das Begehen von
1. Eingefriedeten Grundstücken,
2. Forstkulturen
3. Äckern in der Zeit zwischen dem Beginn der Aussaat und dem Ende der Ernte,
4. Wiesen während der Brut- und Setzzeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit,
5. land- und gartenbauwirtschaftlichen Dauerkulturen einschließlich Rebflächen und Baumschulen oder
6. land-, fischerei-, forst-, jagd- oder gartenbauwirtschaftlichen Einrichtungen
ist nur mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten zulässig.
Radfahren incl. MTB
§ 24 (1) Das Befahren der freien Landschaft mit Fahrrädern… ist nur auf Wegen gestattet….
Reiten und Gespannfahren
§ 25 (1) Das Reiten ist auf Privatwegen erlaubt, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind, ohne dass Störungen anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. In der freien Landschaft ist außerhalb von Privatwegen das Reiten nur mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten erlaubt. Die schutzwürdigen Interessen der Personen, die die freie Landschaft begehen oder dort Rad fahren, haben Vorrang vor den Interessen der Personen, die reiten.
(2) Sofern die Nutzung durch Personen, die reiten, ein Ausmaß angenommen hat, dass erhebliche Störungen oder nachhaltige Schäden nicht vermeidbar sind, sollen die zuständigen Behörden nach Abstimmung mit den Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten besondere Reitwege ausweisen, auf denen die schutzwürdigen Interessen der Personen, die reiten, Vorrang vor den Interessen der Personen haben, die die freie Landschaft begehen oder dort Rad fahren.
(3) Die nach § 32 zuständigen Behörden werden ermächtigt, durch Verordnung Gebiete auszuweisen, in denen das Reiten in der freien Landschaft außerhalb der ausgewiesenen Reitwege verboten ist, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.
Veranstaltungen
§ 26 (1) Öffentliche Veranstaltungen in der freien Landschaft außerhalb von Wegen und Plätzen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 2 erfüllt sind.
…
Sonstige
§ 23 (1) Das Recht auf Begehen der freien Landschaft schließt das Skifahren, Rodeln, Klettern, Spielen sowie ähnliche Betätigungen zu Fuß ein.
Link zu Paragraph 22-26 LWaldG (SA)
Link zum LWaldG (SA)
Naturschutz
Keine Abweichung vom Bundesrecht. Betreten der freien Landschaft auch im Waldgesetz geregelt.