§ 37 LWaldG (1)
Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. …
Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird….(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig …5.das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,