Regelungen in Thüringen

In Thüringen ist das Betretungsrecht zur Erholung in den §1-6 des ThürWaldG, der DVO und in den §21 des ThürNatG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

§§ 1-6 ThürWaldG und DVO ThürWaldG

Betreten allgemein

§ 6 ThürWaldG (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedem gestattet

 

1. DVO ThürWaldG § 1

(1) Das Betretungsrecht des Waldes im Sinne des § 6 Abs. 1 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) umfasst sämtliche Formen des Betretens zu Fuß und mit Skiern, des nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkten Schlittenfahrens sowie des vorübergehenden Verweilens und Ausruhens im Wald. Organisierte Sportveranstaltungen sind … nicht umfasst.

(4) Waldwege sind feste und befestigte Wege sowie Straßen im Wald.

(5) Feste Wege sind Wege, deren Untergrund von Natur aus fest ist.

(6) Befestigte Wege und Straßen im Wald sind aufgrund ihres Ausbauzustandes auf Dauer angelegte Wege und Straßen für den forstwirtschaftlichen Verkehr. Straßen im Wald sind nicht öffentliche Waldwege, die aufgrund ihres aufgetragenen Fahrbahnbelages grundsätzlich eine Versiegelung aufweisen.

(7) Rückegassen, bestockungsfreie forstliche Waldeinteilungsstreifen und Pfade sind keine Waldwege im Sinne des Thüringer Waldgesetzes.

 

Radfahren incl. MTB

§ 6 ThürWaldG

(3) … Reiten und Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen und Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet.

(6) …. Innerhalb des Waldes sind insbesondere…

5. das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen

nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig….

 

1. DVO ThürWaldG § 2

(1) Waldwege sind für das Reiten und das Radfahren im Wald geeignet, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit, insbesondere aufgrund des Untergrundes und der Breite, eine Nutzung durch Reitende oder Radfahrende ermöglichen, ohne dass

1. diese beschädigt oder verunreinigt werden,

2. die Bewirtschaftung des Waldes sowie die Lebensgemeinschaften gestört werden und

3. die Erholung anderer Erholungssuchender beeinträchtigt wird.

Ist der Untergrund von festen Wegen aufgeweicht, ist diese Eignung zeitweise nicht gegeben.

(2) Waldwege nach Absatz 1 sind hinreichend breit, wenn sich Reitende, Radfahrende und andere Erholungssuchende im Sinne des § 1 Abs. 1 gefahrlos begegnen und überholen können. Die untere Forstbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen …

(3) Das Radfahren im Wald abseits dafür geeigneter Waldwege bedarf der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Waldbesitzenden….

 

Reiten und Gespannfahren

Reiten

§ 6 ThürWaldG

(3) wie für Radfahren, siehe dort.

 

Reiten

1. DVO ThürWaldG § 2

(1) und (2) wie für Radfahren, siehe dort.

 

Kutschen

1.DVO § 3 (1) Auf befestigten Wegen und Straßen ist das Fahren mit Kutschen im Wald zulässig, wenn die Wege und Straßen aufgrund ihrer Beschaffenheit, insbesondere des Untergrundes und der Breite, zum Fahren mit Kutschen geeignet sind, ohne dass

1. diese Wege und Straßen beschädigt oder verunreinigt werden,

2. die Bewirtschaftung des Waldes sowie die Lebensgemeinschaften gestört werden,

3. die Erholung anderer Erholungssuchender beeinträchtigt wird und

wenn die Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 5 ThürWaldG vorliegt.

(2) Wege und Straßen nach Absatz 1 sind hinreichend breit, wenn sich Fahrende mit Kutschen, Reitende, Radfahrende und andere Erholungssuchende nach § 1 Abs. 1 gefahrlos begegnen und überholen können. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 5 ThürWaldG bedarf der Schriftform und ist beim Fahren mit Kutschen im Wald mitzuführen sowie der oder dem Forstschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 3 ThürWaldG auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Einer schriftlichen Bestätigung der Wegeeigentümerin oder des Wegeeigentümers bedarf es in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 6 ThürWaldG nicht.

(5) Dem Fahren mit Kutschen ist das Fahren mit … Pferdeschlitten gleichgestellt.

 

Veranstaltungen

§ 6 (6) Satz 5 

Die Durchführung organisierter Sportveranstaltungen im Wald bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde.

 

1.DVO § 1 (9) Organisierte Sportveranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 5 ThürWaldG haben insbesondere einen kommerziellen Zweck, eine öffentliche Bewerbung, eine Erhebung von Startgeldern oder eine Teilnahme von Zuschauenden.

 

Sonstige

1. DVO § 1

(8) Das Betretungsrecht des Waldes … umfasst sämtliche Formen des Betretens zu Fuß und mit Skiern, des … Schlittenfahrens …

 

1. DVO § 3

(5) Dem Fahren mit Kutschen ist das Fahren mit Hunde- ….schlitten gleichgestellt.

 

Link zu Paragraph 1-6 ThürWaldG

Link zum ThürWaldG

 

Link zu Paragraph 1-6 der DVO

Link zur DVO

§§ 21 ThürNatG

Betreten allgemein

§ 21 ThürNatG  (1) Das Betreten der freien Landschaft außerhalb des Waldes auf Straßen und Wegen und auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist unentgeltlich gestattet. …..

(2) Der Zugang zu den Gewässern durch Uferwege ist in dem für die Erholung der Bevölkerung erforderlichen Umfang sicherzustellen.

(5) Das Land, die Landkreise und Gemeinden haben die Ausübung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft im Rahmen ihrer Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieses Rechts zu schaffen.

 

Radfahren

§ 21 ThürNatG  (1) … Dem Betreten gleichgestellt sind das … Radfahren …. auf Straßen und Wegen.

 

Reiten und Gespannfahren

§ 21 ThürNatG  (1) … Dem Betreten gleichgestellt sind das Reiten … sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen …. auf Straßen und Wegen.

(2“ … Die obere Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung Regelungen zum Reiten und zum Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der Flur treffen.

 

Link zu Paragraph 21 ThürNatG

Link zum ThürNatG

 

Siehe auch Verwaltungsvorschrift „Landeseinheitliche Kennzeichnung von Erholungswegen im Wald und in der freien Landschaft“