Regelungen in Hamburg
In Hamburg ist das Betretungsrecht zur Erholung im §9 des WaldG HA und in den § 17-18 des HambNatSchG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).
§§ 9 WaldG HA
Betreten allgemein
§ 9 WaldG HA (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten; …
Radfahren incl. MTB
§ 9 (1) … Das Radfahren (ohne Motorantrieb), … im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet;
Reiten und Gespannfahren
§ 9 WaldG HA (1) Das … Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch Beschilderung … ausgewiesenen Waldwegen gestattet.
1a) 1 Das Reiten im Wald … ist nur gestattet, sofern am Pferd ein gültiges Kennzeichen angebracht und gut sichtbar geführt wird. 2 § 18 Absatz 2 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz … in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
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§§ 17-18 HambBNatSchG
Betreten allgemein
§ 17 HambBNatSchG … (4) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Landeswaldgesetz …
Radfahren incl. MTB
§ 17 (1) Das Fahren mit dem Fahrrad ohne Motorkraft … steht dem Betreten im Sinne des § 59 Absatz 1 BNatSchG gleich…
Reiten und Gespannfahren
§ 18 (1) In der freien Landschaft sind außerhalb öffentlicher Wege Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf privaten Wegen und auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung nur gestattet, wenn die Wege oder Grundflächen dafür besonders bestimmt und am Pferd beidseitig ein gültiges Pferdekennzeichen nach Maßgabe von Absatz 2 angebracht ist oder wenn dafür im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgabe von Pferdekennzeichen zu regeln und dabei insbesondere zu bestimmen, dass das Kennzeichen gegen Entrichtung einer Gebühr ausgegeben wird. Die Ausgabe der Kennzeichen sowie die Erhebung und Verwaltung der Gebühr sollen dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine Hamburg e.V. oder einem vergleichbaren rechtsfähigen Verein übertragen werden. Das Aufkommen aus den Gebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen zu verwenden. Die Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden.
(3) Das Reiten im Wald richtet sich nach dem Landeswaldgesetz.
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