Regelungen in Niedersachsen

In Niedersachsen ist das Betretungsrecht zur Erholung in den § 2 und 23-26 des NWaldG, sowie im BNatSchG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

§§ 2, 23-26 NWaldG 

Betreten allgemein

§ 23 NWaldG Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere …

(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.

 

§ 2 (1) Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen….

(2) Nicht zur freien Landschaft gehören …

2. Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

 

Radfahren incl. MTB

§ 25 (1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft … ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).

 

Reiten und Gespannfahren

§ 26 (1) Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2) gestattet. 2 Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.

(2) Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.

 

§ 25 … (2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren … mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

 

Veranstaltungen

§ 23 (1) ... Dieses Recht findet seine Grenze …insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.

 

Sonstige

§ 24 Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren … ein.

 

Link zu Paragraph 2, 23-26 NWaldG

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Naturschutz

Keine Abweichung vom Bundesrecht.