Regelungen in Nordrhein-Westfahlen

In Nordrhein-Westfahlen ist das Betretungsrecht zur Erholung in den § 2-5 des LFoG, sowie in den § 57-62 des LNatSchG NRW geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

§§ 2-5 LFoG

Betreten allgemein

§ 2 LFoG (1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist … gestattet, …

§ 5 (1) Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig

a) das Betreten, das Radfahren …und das Reiten ausschließen oder

b) das Betreten auf die Wege beschränken …

(2) Zum Schutz der wildlebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung kann das Betreten zeitweilig für die Zeit zwischen 17 und 8 Uhr auf die Wege beschränkt werden, wenn das Waldgebiet

1. durch den Erholungsverkehr stark in Anspruch genommen wird und

2. durch Wege und andere Einrichtungen für den Erholungsverkehr hinreichend aufgeschlossen ist. Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

 

Radfahren incl. MTB

§ 2 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, … auf Straßen und festen Wegen.

§ 3 (1) Verboten ist das …

e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens … auf Straßen und festen Wegen …

 

Reiten und Gespannfahren

§ 3 (1) …Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes (siehe unten § 58 Abs. 2 LNatSchG) … gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt.

 

Veranstaltungen

§ 2 (4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.

 

Link zu Paragraph 2-5 LFoG

Link zum LFoG

§§ 57-62 LNatSchG NRW

Betreten allgemein

§ 57 LNatSchG NRW(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, …. Für das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Forstrechts.

 

Radfahren

§ 57 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren … in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet.

 

Reiten und Gespannfahren

§ 58 (1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.

(2) Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.

(3) In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald über die Befugnis nach Absatz 2 hinaus auf allen privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung zulassen. …

(4) In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte … das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. …

 

§ 62 (1) Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen….

(2) Kennzeichen nach Absatz 1 dürfen nur gegen Entrichtung einer Abgabe ausgegeben werden. Die Abgabe ist für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für Ersatzleistungen nach § 59 Absatz 4 zweckgebunden; sie fließt den höheren Naturschutzbehörden zu.…

 

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