Regelungen im Saarland
In Saarland ist das Betretungsrecht zur Erholung in den §25-27 des LWaldG (SL) und in den §11-12 des SNG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).
§§ 25-27 LWaldG (SL)
Betreten allgemein
§ 25 LWaldG (1) Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.
Radfahren incl. MTB
§ 25 (1) …. Das Radfahren im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet …
(3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig…
7. das Radfahren … abseits von Wegen und Straßen.
Reiten und Gespannfahren
§ 25 (1) Das … Reiten im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet…. …
(3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig…
7. das Radfahren und Reiten abseits von Wegen und Straßen.
§ 27 (1) Auf Antrag des Waldbesitzers oder der Gemeinde kann die Forstbehörde das Reiten oder Führen von Pferden auf einzelnen Wegen untersagen, wenn auf Grund der hohen Benutzungsdichte oder eines anderen Grundes das Reiten oder Führen von Pferden zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Nutzer führt. Unter gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden das Reiten auf einzelnen ihnen gehörenden Wegen untersagen….
Veranstaltungen
§ 25 (3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig…
6. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald mit gewerblichem Charakter
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Link zu Paragraph 25-27 LWaldG (SL)
Link zum LWalfG (SL)
§§ 11-12 SNG
Betreten allgemein
§ 11 SNG (1) … Benutzungsarten, die ein hohes Besucheraufkommen mit sich bringen oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen führen können, sind in empfindlichen Landschaftsteilen auszuschließen.…
(2) Das Betreten der freien Landschaft zum Zweck der Erholung ist jedem auf eigene Gefahr gestattet…. …. Landwirtschaftliche Flächen einschließlich Sonderkulturen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Oktober.
Radfahren
§ 11 (2) … Zu dem Betreten gehören auch … das Radfahren … auf Wegen….
Reiten und Gespannfahren
§ 11 (2) …. Zu dem Betreten gehören auch … das Reiten auf Wegen. Das Betretensrecht umfasst nicht das Fahren mit bespannten … Fahrzeugen, mit Ausnahme von … huftierbespannten Fahrzeugen …
Veranstaltungen
§ 11 (2) Zu dem Betreten gehören auch das Spielen und ähnliche Betätigungen sowie …
Sonstiges
§ 12 (1) Veranstaltungen in der freien Landschaft, bei denen nach Art und Größe mit mehr als geringfügigen Störungen des Naturhaushalts zu rechnen ist, sind der Naturschutzbehörde mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Veranstaltungen, bei denen mehr als 100 Personen, erhebliche Lärmbelästigungen oder Sachschäden zu erwarten sind. Die Naturschutzbehörde kann bis zu einem Monat nach Eingang der Anzeige die Veranstaltung untersagen oder mit Auflagen versehen.…
Link zu Paragraph 11-12 SNG
Link zum SNG