Regelungen in Sachsen

In Sachsen ist das Betretungsrecht zur Erholung in den §11-12 des SächsWaldG und in den §27-28 des SächsNatSchG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

§§ 11-12 SächsWaldG

Betreten allgemein

§ 11 SächsWaldG (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten.

(2) …Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von …

3. Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,

 

Radfahren incl. MTB

§ 11 (1) … Das Radfahren … ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.…. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen.

 

Reiten und Gespannfahren

§ 12 (1) Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden. Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.

(2) Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl.

 

§ 11 ... (4) … Kutschen… bedürfen … der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers.

 

Veranstaltungen

§ 11 … (4) Andere Benutzungsarten … bedürfen … der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. …  Das gilt auch für organisierte Veranstaltungen, insbesondere Querfeldeinläufe, Volkswanderungen und Wintersportveranstaltungen.

 

Sonstige

§ 11 … (4) Andere Benutzungsarten ... bedürfen … der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. …

 

Link zu Paragraph 11-12 SächsWaldG

Link zum SächsWaldG

§§ 27-28 SächsNatSchG 

Betreten allgemein

§ 27 SächsNatSchG (1) Die freie Landschaft darf von allen zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.

 

Radfahren

§ 27 … (2) Zum Betreten gehören auch…

2. auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren … Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden.

 

Reiten und Gespannfahren

§ 28 … (2) Das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden, soweit dies durch entsprechende Beschilderung oder Kennzeichnung nicht ausdrücklich gestattet ist…

 

Sonstiges

§ 27 … (2) Zum Betreten gehören auch

1. das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft,

 

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