Regelungen in Berlin
In Berlin ist das Betretungsrecht zur Erholung in den § 14, 15 und 16 des Landeswaldgesetzes und § 41 Berliner Naturschutzgesetz geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).
§§ 14, 15, 16 LWaldG
Betreten allgemein
§ 14 LWaldG (1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten.
Radfahren incl. MTB
§ 15 (1) Radfahrer dürfen alle Waldwege … benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise erlaubt ist.…
Reiten und Gespannfahren
§ 16 (1) Reiter … dürfen nur ausgewiesene Reitwege benutzen.
(2) Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege bedarf der Erlaubnis der Behörde Berliner Forsten… Die Kennzeichnung der Reittiere mit einer gut sichtbaren Plakette kann angeordnet werden. Die Behörde Berliner Forsten kann … eine Geldabgabe in angemessener Höhe verlangen.
Link zu Paragraph 14 LWaldG (Betreten)
Link zu Paragraph 15 LWaldG (Radfahren)
Link zu Paragraph 16 LWaldG (Reiten)
Link zum LWaldG
§41 NatSchGBln
Betreten allgemein
§ 41 NatSchGBln Betreten der freien Landschaft
Radfahren incl. MTB
§ 41 (1) Das Radfahren auf Straßen und Wegen … (dem Betreten) gleichgestellt;
Reiten und Gespannfahren
§ 41 (2) Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist in der freien Landschaft nur gestattet, soweit Wege und sonstige Grundflächen dafür bestimmt sind oder Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders gestattet haben.
Link zu Paragraph 41 BNatSchG (Betreten)
Link zum BNatSchG