Regelungen auf Bundesebene 

Das Betretungsrecht der Natur zu Erholungszwecken ist in Deutschland grundsätzlich durch das Bundeswaldgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz geregelt (hier mit Kenntnisstand Juli 2025 dargestellt). Sie schaffen den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu Wäldern und freien Landschaften.

§ 14 BWaldG (1)  

Betreten allgemein

Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet…

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten aus wichtigem Grund …  einschränken …

 

Radfahren incl. MTB

§ 14 (1) Das Radfahren … im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. …

 

Reiten und Gespannfahren

§ 14 (1) Das … Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. …

 

Link zu Paragraph 14 BWaldG  

Link zum BWaldG  

§ 59 BNatSchG (1)   

Betreten allgemein

§ 59 BNatSchG (1)  Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann … das Betreten aus wichtigen Gründen …  einschränken.

 

Sonstige 

§ 59 (2) … Es (das Landesrecht) kann insbesondere andere Benutzungsarten … dem Betreten gleichstellen…

 

Link zu Paragraph 59 BNatSchG

Link zum BNatSchG

§ 7 BNatSchG (1) 

Nr. 3 Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 

… Erholung
natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden; …

 

Link zu Paragraph 7 BNAtSchG  

Link zum BNAtSchG