Regelungen in Hessen
In Hessen ist das Betretungsrecht zur Erholung im §15 des HWaldG und im § 19 HENatG geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).
§§ 15 HWaldG
Betreten allgemein
§ 15 HWaldG (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung nach den Maßgaben von § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes und der nachfolgenden Abs. 2 bis 4 betreten.
(2) Waldbesucherinnen und Waldbesucher haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit eine gegenseitige Belästigung oder Behinderung vermieden wird. 2Durch die Benutzung darf die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden.
(5) … Jedes Betreten und jede Benutzung des Waldes, die über das nach Abs. 1 bis 4 zulässige Maß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers. (Einer Zustimmung bedürfen insbesondere …)
Radfahren incl. MTB
§ 15 (3) Radfahren, ... ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist….
(Einer Zustimmung bedürfen insbesondere…)
2. das … Radfahren auf Waldwegen, die nicht nach Abs. 3, § 16 Abs. 4 oder § 17 dafür freigegeben sind,
…
Reiten und Gespannfahren
§ 15 (3) … Reiten … ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, … (weiter wie für Radfahren)
(4) Fahren mit Kutschen ist im Wald auf Waldwegen gestattet, die eine Nutzbreite von mindestens 2 Metern aufweisen.
(5) … Einer Zustimmung bedürfen insbesondere …
2. das Reiten … auf Waldwegen, die nicht nach Abs. 3, § 16 Abs. 4 oder § 17 dafür freigegeben sind,
…
Veranstaltungen
(5) … Einer Zustimmung bedürfen insbesondere…
5. Veranstaltungen, wenn sie zu einer deutlichen Beunruhigung der im Wald lebenden Tiere, zu einer Verunreinigung von Waldgrundstücken oder zu einer Beschädigung von Pflanzen führen,
6. die Durchführung von kommerziellen Veranstaltungen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung sowie
…
Link zu Paragraph 15 HWaldG
Link zum HWaldG
§§ 19 HENatG
Betreten allgemein
§ 19 HENatG (§1) Alle Menschen haben das Recht auf Naturerlebnis und auf Erholung in der freien Landschaft. …
(5) Gemeinden können durch Satzung die in Abs. 1 genannten Rechte konkretisieren und beschränken … Es können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über …
Radfahren incl. MTB
§ 19 (5) … durch Satzungen … können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über…
2. das Befahren von Flächen und Wegen mit Fahrzeugen mit und ohne Motorkraft, …
Sonstige
§ 19 … (5) … durch Satzungen … können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über …
4. die Benutzung von Sportgeräten, …
Link zu Paragraph 19 HENatG
Link zum HENatG