Regelungen in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein ist das Betretungsrecht zur Erholung in den §17-18 des LWaldG (SH) und in den §30-39 LNatSchG (SH) geregelt (Kenntnisstand Juli 2025).

§§ 17-18 LWaldG (SH)

Betreten allgemein

§ 17 LWaldG (1) Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. ….

 

Radfahren incl. MTB

§ 17 (1) …. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren …

 

Reiten und Gespannfahren

§ 18 (1) Das Reiten ist im Wald auf eigene Gefahr gestattet

1. auf besonders gekennzeichneten Waldwegen (Reitwegen),

2. auf privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke,

3. auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen.

Trittfeste Fahrwege in öffentlichem Eigentum, die in der freien Landschaft verlaufende Straßen, Wege und Flächen, auf denen das Reiten oder das Fahren mit Pferdegespannen zulässig ist, verbinden, werden von der unteren Forstbehörde nach Anhörung der Waldbesitzenden als Reitwege oder, wenn sie Fahrwege verbinden, als Reit- und Fahrwege ausgewiesen. Sie sind von der waldbesitzenden Person nach § 21 zu kennzeichnen. Fahrwege gelten als trittfest, wenn sie mit Pferden beritten oder befahren werden können und bei der voraussichtlichen Nutzungsintensität Trittschäden nicht zu erwarten sind. ….

 

Sonstige

§ 17 (1) ….Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das …Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.

 

Link zu Paragraph 17-18 LWaldG (SH)

Link zum LWaldG (SH)

§§ 30-39 LNatSchG (SH)

Betreten allgemein

§ 30 LNatSchG (1) In der freien Landschaft darf jeder neben den für die Öffentlichkeit gewidmeten Straßen, Wegen und sonstigen Flächen nur Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten. § 32 bleibt unberührt.

 

Radfahren

§ 30 (2) Privatwege dürfen auch zum Radfahren … genutzt werden…. 

 

Reiten und Gespannfahren

§ 30 (2)…Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn diese trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind…

(4) Wanderwege und Reitwege sind durch Kennzeichnung auszuweisen; …Wanderwege sowie Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden …

 

§ 32 (2) Das Reiten … ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt. 

 

Sonstiges

§ 39 Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Skipisten und zugehörigen Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde.

 

Link zu Paragraph 30-39 LNatSchG (SH)

Link zum LNatSchG (SH)